Satzung des Landesverbandes „Tafel Bayern e. V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Tafel Bayern e.V." Der Bereich des Landesverbandes „Tafel Bayern e.V.“ umfasst den Bereich des Freistaates Bayern.
Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Einsammeln und Weiterleiten von Sach- und Geldspenden erfolgt an die Mitglieder im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Mildtätigkeit vor allem dadurch, über seine Mitglieder bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zuzuführen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Zusammenarbeit mit Spendern und Sponsoren auf Landesebene
b. Einsammeln und Weiterleiten von Sach- und Geldspenden an die Mitglieder
c. Koordinierung und Hilfe bei der Verteilung von Spenden
d. Initiieren und Beraten beim Aufbau und Betrieb von Logistikverbünden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tafeln
e. Unterstützung von Tafeln im Tagesgeschäft
f. Beratung von Tafelgründungsinitiativen
g. Vertretung der bayerischen Tafeln im Bundesverband
h. Durchführung von Tafeltreffen
i. Schulung und Weiterbildung von Tafel-Leitungen und –Mitarbeitenden.

§ 3 Sicherung des steuerbegünstigten Zweckes
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen können ihre Auslagen ersetzt bekommen.
(5) Fördermitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) An die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Für den Verein tätige Vereins- und Organmitglieder haften gegenüber dem Verein und den anderen Vereinsmitgliedern nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
(3) Sind Vereins- oder Organmitglieder Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten für den Verein verursacht haben, so können sie vom Verein Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige oder mildtätige juristische Person werden, die Mitglied im Bundesverband „Tafel Deutschland e. V.“ ist und ihren Sitz im Bereich des Landesverbandes „Tafel Bayern e.V.“ hat und die Tafelgrundsätze anerkennt.
(2) Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, welche die Belange des Vereins finanziell und/oder ideell unterstützt.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er eine Aufnahme ab, so ist er nicht verpflichtet der/dem Bewerber/-in gegenüber die Ablehnung zu begründen.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein jede Änderung ihrer Kontaktdaten, Wechsel im Vorstand, Bankverbindung etc. unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beitrags-Modalitäten legt der Vorstand in einer Beitragsordnung fest.
(2) Bereits geleistete Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Auflösung des ordentlichen Mitglieds bzw. des Fördermitglieds in der Rechtsform einer juristischen Person sowie durch Tod eines Fördermitglieds, welches eine natürliche Person ist
b. durch Kündigung des Mitglieds
c. durch Ausschluss
d. durch Verlust der Steuerbegünstigung des Mitglieds mangels Förderung von mildtätigen/gemeinnützigen Zwecken
e. durch Aberkennung des Tafelnamens.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Die Erklärung des Austritts (Kündigung) muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied in schriftlicher Form per Einschreiben zugestellt. Der Beschluss muss eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung unter Angabe von Gründen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Weitergehende Rechte nach der Satzung des Bundesverbandes „Tafel Deutschland e.V.“ bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsprüfer/-innen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder beim Vorstand die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzende/n unter Wahrung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist für die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt zwei Wochen. Die Einladung gilt einen Tag nach Absendung als zugestellt. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder und teilnahmeberechtigte Personen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Dieser Beschluss ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ebenso ist die Form der elektronischen Kommunikation zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und bei Stimmabgaben in der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden oder einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einzureichen. Die Anträge werden vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt und die Mitglieder werden über diese Anträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform informiert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auch noch zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Diese Anträge zur Tagesordnung dürfen keine grundsätzlichen Angelegenheiten wie Satzungsfragen, Beitragserhöhungen sowie Vorstandswahl oder –abwahl betreffen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Beschlüsse in ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Antrag eines Mitgliedes in schriftlicher oder verdeckter Abstimmung erfolgen.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
(8) Für Träger, die Mitglieds-Tafeln ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhalten (Tafeln in Trägerschaft), gilt mit Bezug auf das Stimmrecht folgendes:
a. Jede dieser Tafeln hat eine Stimme. Der Träger wird dieses Stimmrecht der jeweiligen Tafel überlassen. Bevollmächtigte des Trägers können für je eine ihrer Mitglieds-Tafeln selbst zur Vertretung in die Mitgliederversammlung entsandt werden.
b. Das Mitglied benennt vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausüben soll.
(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen.
(10) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund, z. B. bei grober Pflichtverletzung, vereinsschädigendem Verhalten oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abberufen werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts
b. Entlastung des Vorstands
c. Beschlussfassung über Festlegung der Jahresplanung für das folgende Jahr
d. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e. Wahl der Vorstandsmitglieder
f. Wahl der Rechnungsprüfer/-innen
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Dem Vorstand gehören neben dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB die/der Kassenwart/in und bis zu drei weitere Mitglieder an.
(4) Die für die Besetzung des Vorstands erforderlichen Personen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Diese Personen wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die/der Kassenwart/in. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer wirksamen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
(5) Scheidet während ihrer/seiner Amtsperiode die/der Vorsitzende, oder eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder die/der Kassenwart/-in aus, so besetzen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands dieses Amt aus ihrer Mitte durch Beschluss neu. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl für die Restlaufzeit oder der Amtsperiode durchzuführen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig , wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind und kann seine Beschlüsse auch über Telekommunikationsmittel aller Art vorbereiten und herbeiführen.
(7) Ein Beirat oder Beisitzer/-innen können vom Vorstand mit beratender Funktion berufen werden. In Sitzungen des Vorstandes besitzen sie kein Stimmrecht.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist zuständig für die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
Dazu zählen insbesondere:
a. Wahrnehmung der Aufgaben aus den §§ 2 und 3
b. Organisation einer Geschäftsstelle, soweit erforderlich
c. Vertretung der Mitglieder gegenüber der Politik, Sozialverbänden, Wirtschaft, Presse und Öffentlichkeit
d. Pflege der Kontakte zu Unternehmen, Spendern, Sponsoren, Presse, Politik und Verbänden
e. Unterstützung der Mitglieder beim Einhalten der Grundsätze und Richtlinien des Bundesverbandes „Tafel Deutschland e. V.“
f. Vertretung der Interessen des Landesverbands gegenüber dem Bundesverband „Tafel Deutschland e. V.“
g. Außenvertretung des Landesverbandes
h. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse
i. Vorbereitung und Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse
j. Zustimmung zu Tafel-Gründungen, zu Tafel-Benennungen und Veranlassung der Aufnahme von Tafel-Neugründungen in den Bundesverband
k. Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden von Mitgliedern
l. Einleitung von Ordnungs- oder Ausschlussverfahren
m. Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschl. Bildung und Auflösung von Rücklagen
n. Erstellung des Jahresabschlusses.

§ 13 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen für die Amtsdauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, die Kasse des Vereins und die Buchführung in beliebigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer/-innen informieren den Vorstand über Beanstandungen. Ihre Prüfungsberichte tragen sie in der Mitgliederversammlung vor und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor. Die Mitglieder stimmen auf Vorschlag eines Mitglieds über die Entlastung ab.

§ 14 Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Mitgliederverwaltung von Mitgliedern erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verarbeitet und gespeichert. Zu diesen Zwecken zählt auch die Weitergabe von Daten an den Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“
(2) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung ihrer Daten in einem passwortgeschützten und nur für Mitglieder zugänglichen Bereich (Intranet) der Homepage des Vereins zu. Diese Zustimmung kann von jedem Mitglied jederzeit widerrufen werden.
(3) Jede darüber hinausgehende Verwendung von Mitglieder-Daten durch den Verein bedarf entweder der Zustimmung der betroffenen Mitglieder oder einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder können solche Zustimmungen jederzeit widerrufen und sich von der Wirksamkeit solcher Versammlungsbeschlüsse ausnehmen lassen.

§ 15 Satzungsänderungen
(1) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich, zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige wie der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dieser wird es jenen Tafeln in Bayern zur Verwendung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zwecke zuwenden, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglied im Landesverband „Tafel Bayern e.V.“ und wegen der Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wird wirksam, nachdem die Beschlussfassung vom 18.09.2021 ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wurde.  (2) Die Satzung vom 21.03.2019 verliert ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Schrobenhausen, 18.09.2021